Die gegnerische Versicherung hat das Gutachten gekürzt?

... darf die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung das von Ihnen eingeholte Unfallgutachten in der Schadenshöhe kürzen?

Sie hatten einen Verkehrsunfall und die gegnerische Haftpflichtversicherung kürzt das von Ihnen eingeholte Unfallgutachten in der Schadenshöhe? In unserem folgenden Beitrag gehen wir diesem häufigen Problem auf den Grund. Erfahren Sie, warum Versicherungen solche Kürzungen vornehmen, welche Rechte Sie als Geschädigter haben und wie Sie sich am besten dagegen wehren können. Unser Rechtsanwalt für Verkehrsrecht gibt Ihnen wertvolle Tipps und beleuchtet die rechtlichen Aspekte dieses Themas.

Wie wird der Schadensersatz berechnet?

Hat Ihnen die gegnerische Versicherung das Gutachten gekürzt, heißt dies häufig, dass ihr die Schadenshöhe übersetzt scheint. Lassen Sie sich nicht vorschnell beunruhigen. Grundlage jeder Schadensermittlung zum erlittenen Fahrzeugschaden sollte die Einholung eines Sachverständigengutachtens – bei kleineren Schäden: Kostenvoranschlag - sein. Dieses Gutachten ist maßgebend für die Schadensregulierung durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Anhand des Gutachtens wird mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung der Schaden abgerechnet. Leider erleben wir in unserer Kanzlei für Verkehrsrecht immer häufiger, dass Versicherungen versuchen, berechtigte Forderungen von Geschädigten zu kürzen. Wir raten Ihnen daher, sich rechtlichen Rat einzuholen – gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Die Versicherung hat das Gutachten gekürzt - darf sie das grundsätzlich?

Natürlich darf die Versicherung das Gutachten nicht grundsätzlich kürzen. Sie hat durch die Zahlung von Schadensersatz den Zustand herzustellen, der ohne Unfall bestehen würde. Sofern jedoch unberechtigte Forderungen geltend gemacht werden, könnten diese gekürzt werden. Vorsicht: wiederum ist nicht jede Kürzung durch die Versicherung berechtigt – hier wird viel getrickst. Daher ist diese Frage stets vom Einzelfall abhängig und lässt sich nicht pauschal beantworten. Denn grundsätzlich unterliegen Sie als geschädigte Person der sogenannten „Schadensminderungspflicht“. Dies bedeutet für Sie, dass Sie dazu angehalten sind stets wirtschaftlich zu handeln. In der Schadensregulierung gilt die Faustregel: Geschädigte dürfen am Schaden nicht „verdienen“. Hintergrund dieses Gedanken ist, dass Sie der Versicherung keine unangebrachten Kosten aufbürden dürfen. Daher können Sie nur Kosten bei der Versicherung geltend machen, die tatsächlich für eine Reparatur anfallen würden. Fantasieschäden, die nicht existieren und lediglich durch ein Gefälligkeitsgutachten vermeintlich festgestellt wurden, sind von der gegnerischen Versicherung nicht zu ersetzen. Eine Kürzung des Gutachtens wäre also rechtlich nicht zu beanstanden.

Darf die Versicherung die Kosten für notwendige Reparaturen kürzen?

Ein korrekt erstelltes Sachverständigengutachten weist in der Regel alle notwendigen Reparaturen auf, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Autounfall nicht eingetreten wäre. Häufig erleben unsere Mandanten gegnerische Versicherungen, die das vorgelegte Gutachten „überprüfen“. Dies dürfte nicht zu beanstanden sein, da Versicherungen ein berechtigtes Interesse daran haben, nur Kosten zu ersetzen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind. In Folge dieser Prüfung kürzen dann Versicherungen jedoch meist willkürlich Kosten für Reparaturen – ohne den Unfallwagen je gesehen zu haben. Die Richtigkeit dieser Kürzungen ist stets in Zweifel zu ziehen.

Welche Kürzungen des Gutachtens werden von Versicherungen vorgenommen?

Hat Ihnen die Versicherung das Gutachten gekürzt, können Sparmaßnahmen Hintergrund hierfür sein. Denn mit Kürzungen sparen Versicherungen viel Geld. Allein im Jahr 2019 ereigneten sich über 2,6 Millionen Verkehrsunfälle auf den deutschen Straßen (Quelle: Statista). Daher werden häufig Versuche angestrebt, Abzüge hinsichtlich der vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten geltend zu machen. Wie Sie sich denken können geht es hierbei um Einsparungen in Millionenhöhe. In der Regel versuchen Versicherungen das Gutachten hinsichtlich folgender Punkte zu kürzen:

die Reparaturkosten,
den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs,
den Restwert,
die Wertminderung und
voraussichtliche Ausfalldauer bzw. Reparaturdauer.

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Darf die Versicherung mich auf einen Gutachter verweisen?

Häufig lassen sich Geschädigte bei diesem Punkt schnell verwirren. Die Rechtslage ist jedoch klar. Um Kosten im Rahmen des Schadensersatzes zu kürzen, versuchen gegnerische Versicherungen häufig Gutachter vorzuschlagen. Ziel dieser Maßnahme dürfte das Erreichen eines Gutachtens sein, welches für die Versicherung vorteilhafter ist. Hier ist die Regelung ganz klar: Sie können sich Ihren Gutachter frei auswählen und müssen sich nicht auf Gutachter der Versicherer verweisen lassen. Als Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsrecht raten wir Ihnen auch, einen Gutachter Ihrer Wahl mit dem Unfallgutachten zu betrauen. Nur dann können Sie sicher sein, dass dieser ein unabhängiges Gutachten fertigen wird.

Darf mich die Versicherung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen?

Die wohl prominenteste Art und Weise, wie die Versicherung versucht, Gutachten zu kürzen, ist der Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeiten für Ihr Unfallfahrzeug. Geschädigte dürfen jedoch die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt für eine Reparatur ansetzen. Dies erledigt bereits der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens für Sie. Aber Versicherungen können Sie unter Hinweis auf Ihre Schadensminderungspflicht auf günstigere Reparaturmöglichkeit hinweisen, wenn die günstigere Möglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Nehmen Sie jedoch eine Verweisung nicht einfach so hin, denn diese ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Versicherungen neigen jedoch zunehmend dazu, bereits pauschal auf andere vermeintlich günstigere Werkstätte zu verweisen. Lassen Sie sich also bitte nicht verunsichern.

Muss ich mein Fahrzeug in der Werkstatt, die vom Versicherer vorgeschlagen wird reparieren lassen?

Ganz klare Antwort: nein! Sie können sich die Werkstatt aussuchen. Denn wie bereits erwähnt geht es bei der Werkstattwahl lediglich darum, ob diese übliche Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt für eine Reparatur ansetzt. Dies ist in den meisten Fällen kein Problem. Die freie Wahl der Werkstatt ist aus unserer Sicht auch sehr wichtig. Denn unsere Mandanten haben meist eine jahrelange Bindung zu Ihren Werkstätten aufgebaut und können sich auf ihre Arbeit verlassen. Daher lassen Sie sich bitte nicht dazu verleiten in eine unbekannte Werkstatt zu fahren. In der Regel handelt es sich hierbei um den Versuch der Versicherung, das Gutachten in der Höhe zu kürzen. Gerne können Sie uns um Rat fragen.

Wie kann mir ein Anwalt bei der Unfallregulierung helfen?

Wie Sie bereits anhand unseres Artikels sehen können, ist es bei der Unfallregulierung notwendig, sich mit der Rechtslage im Verkehrsrecht auszukennen. Häufig lassen Geschädigte viel Geld liegen, indem Sie nicht korrekt beraten sind oder sich von der Versicherung verunsichern lassen. Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht weiß, was Ihnen zusteht. Gerne beraten wir Sie bezüglich Ihrer Unfallregulierung. Scheuen Sie sich nicht vor unseren Anwaltsgebühren. Zum einen bieten wir Ihnen zunächst ein kostenfreies Erstgespräch an und zum anderen trägt in der Regel der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer Ihre Anwaltskosten, sofern Sie am Unfall keine Schuld trifft. Ob und welche Kosten auf Sie bei einer Mitschuld am Unfall zukommen, verraten wir Ihnen gerne in unserem kostenfreien Erstgespräch.

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