Bußgeldbescheid wegen Abstandsmessung


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Häufige Verkehrsordnungswidrigkeit: Abstandsverstoß

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen einer Abstandsmessung erhalten haben, wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie Ihrem Vordermann zu nah aufgefahren sind und so den gebotenen Sicherheitsabstand unterschritten haben. Abstandsverstöße im Sinne des § 4 StVO gehören neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Rotlichtverstoß zu den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten in Deutschland, obwohl jedem Verkehrsteilnehmer die Faustformel „halber Tacho Abstand“ noch aus den Fahrschulzeiten bekannt sein dürfte.

Dabei regelt die Straßenverkehrsordnung nicht einmal einen konkreten Abstand, der zum Vordermann eingehalten werden muss. Eine Ausnahme macht das Gesetz lediglich für LKW und Omnibusse, die 50 Meter Mindestabstand zum Vordermann halten müssen, sofern ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.

Da Bußgeldbescheide wegen Abstandsverstößen sehr teuer werden können, lohnt sich in der Regel ein genauerer Blick auf den Bußgeldbescheid. Aufgrund der umfangreichen rechtlichen Anforderungen an ordnungsgemäße Messverfahren, lassen sich häufig Schwach- und Angriffspunkte zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit finden, die zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten führen.

Wenig Zeit? Wichtiges in Kürze!

Wann liegt ein Abstandsverstoß vor?
Wenn der Abstand zum Vorausfahrenden nicht mehr groß genug ist, dass hinter ihm gehalten werden kann, wenn dieser plötzlich bremst.
Welche Abstände sind im Straßenverkehr einzuhalten?
Grundsätzlich kann sich an die Faustformel des „halben Tacho Abstandes“ als Maßstab gehalten werden.
Welche Messverfahren gibt es für Abstandsmessungen?
Wie bei Geschwindigkeitsmessungen gibt es auch bei Abstandsmessungen anerkannte standardisierte Messverfahren wie bspw. das „VAMA“-Verfahren, das Verkehrskontrollsystem „VKS“ und "ViBrAM".
Was bedeutet „standardisiertes Messverfahren“?
Unter einem standardisierten Messverfahren versteht man ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen stets gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Wie werden Abstandsmessungen durchgeführt?
Sie erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs durch eine Weg-Zeit-Berechnung gemessen. Hierfür wird die Durchfahrtzeit eines 50 Meter langen Messbereichs ermittelt, indem sowohl die Einfahrt- als auch die Ausfahrtzeit erfasst wird. Im Anschluss erfolgt die Berechnung des Abstands (Abstandsmessung) zum Vorausfahrenden.
Gibt es Toleranzabzüge beim Messverfahren?
Ja. Abzüge gibt es sowohl bei der Geschwindigkeit (3 km/h bei < 100 km/h und 3% bei > 100 km/h) als auch bei der Streckenauswertung (1% der Messstrecke).
Welches Bußgeld habe ich zu befürchten?
Hierzu verweisen wir nach unten auf unsere Bußgeldtabelle. Ihr können Sie das zu erwartende Bußgeld oder Fahrverbot entnehmen.
Gibt es Angriffspunkte oder Schwachstellen bei Abstandsmessungen?
Ja. Jeder Bußgeldbescheid setzt eine ordnungsgemäße Durchführung der Messung voraus. Hier gilt es zu untersuchen, ob Fehler gemacht wurden.
Was droht mir, wenn ich mich in der Probezeit befinde?
Wenn der Verstoß so schwer wiegt, dass ein Eintrag in das Fahreignungsregister erfolgt, kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre erfolgen.

Wann liegt ein Abstandsverstoß vor?

Wie bereits Eingangs erwähnt, gibt die Straßenverkehrsordnung keinen konkreten Abstand vor, der zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten werden muss. Dennoch existieren gesetzliche Maßgaben. Diese sind im § 4 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung geregelt. Dort heißt es, dass der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Hierbei darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Zur Definition dieser Begrifflichkeiten hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit wie folgt Stellung bezogen:

plötzlich ist das überraschende und grundlose Bremsen und
stark der kräftige Tritt auf das Bremspedal.

In diesen Fällen ist dem Nachfahrenden in der Regel kein Abstandsverstoß vorzuwerfen.

Welche Abstände sind im Straßenverkehr einzuhalten?

Wenn Sie nicht mit dem Vorwurf des Abstandsverstoßes konfrontiert werden wollen, sollten Sie sich grundsätzlich an die Faustformel „halber Tacho Abstand“ halten. Das heißt in concreto: fahren Sie beispielsweise mit 100 km/h, sollte Ihr Abstand zum Vordermann mindestens 50 Meter betragen. Denn die Straßenverkehrsordnung verlangt vom Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO). Diese könnte fehlen, wenn aufgrund zu geringen Abstandes zum Vorausfahrenden nicht entsprechend auf die entstandene Verkehrssituation – notfalls mit einer Notbremsung - reagiert werden kann.

Freilich ist nicht immer dogmatisch vom „halben Tacho Abstand“ auszugehen. Dies würde auch den besonderen Situationen im Straßenverkehr nicht gerecht. Jeder Autofahrer kennt beispielsweise die Situationen auf der Autobahn, wenn ein Spurwechsel eines vorausfahrenden PKW den Abstand zu diesem sehr verkürzt. Selbstverständlich wäre es in solch einem Fall nicht verhältnismäßig, wenn Sie ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf eines Abstandsverstoßes erhalten würden.

Die Faustformel des „halben Tacho Abstandes“ ist daher vielmehr als „unverbindlicher Maßstab“ zu verstehen. Erfahrungsgemäß kann der vom Nachfahrenden einzuhaltende Sicherheitsabstand je nach Örtlichkeit, Geschwindigkeit, den Wetterverhältnissen und/oder der Verkehrslage variieren. Hier kann ein genauer Blick auf den Bußgeldbescheid bzw. eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt besonders wichtig sein.
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Die Dauer des Abstandsverstoßes ist entscheidend - „halber Tacho Abstand“ alleine ist nicht ausreichend!

Auch wenn Sie bereits mit Unterschreitung des „halben Tacho Abstandes“ den Tatbestand des Abstandsverstoßes erfüllt haben können, reicht dies alleine noch nicht für einen bußgeldbewehrten Verstoß.

Wie bereits erwähnt, kann es im Straßenverkehr stets zu unvorhersehbaren Situationen kommen, bei denen sich Ihr Abstand zum Vordermann – ohne Ihr zutun - die „Faustformel“ unterschreitet.

Daher ist es vonnöten, dass der erforderliche Sicherheitsabstand nicht nur ganz vorübergehend unterschritten worden ist. Erst wenn Sie den Abstand zum Vordermann nicht nur ganz unerheblich unterschreiten, kann eine abstrakte Gefährdung vorliegen. Erst wenn Letzteres gegeben ist, kann Ihnen der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung im Straßenverkehr gemacht werden.

Wann ist der Sicherheitsabstand „nicht nur ganz vorübergehend unterschritten“?

„Nicht nur ganz vorübergehend“ lässt Spielraum für viel Interpretation, denn was für den einen nur ganz vorübergehend ist, kann für einen anderen wiederum eine halbe Ewigkeit bedeuten. Daher hat sich die Rechtsprechung mit der Bedeutung dieser Worte bereits mehrfach in der Vergangenheit auseinandergesetzt und beispielsweise die Abstandsunterschreitung bei einer Strecke von mindestens 120-130 Metern als „nicht nur ganz vorübergehend“ angesehen. Bei weitaus höheren Geschwindigkeiten ist eine entsprechend größere Strecke erforderlich – vertreten wird hier eine Mindeststrecke von ca. 250-200 Metern.

OLG Hamm zum „nicht nur vorübergehenden Verstoß“

Eine bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung – im Sinne eines „nicht nur vorübergehenden Verstoßes“ – ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 Meter betragen hat (Beschluss v. 9. 7. 2013 – 1 RBs 78/13).

Fährlässigkeit oder Vorsatz: welche Auswirkung haben sie auf das Bußgeld?

In der Regel ist bei einem Bußgeldbescheid, in dem die Angabe der Schuldform fehlt, von Fahrlässigkeit auszugehen. Dennoch kann Ihnen auch in Fällen fahrlässig begehbarer Ordnungswidrigkeiten Vorsatz vorgeworfen werden. Allerdings erfordert die Annahme des Vorsatzes umfassende Feststellungen. Die gängige Definition von Vorsatz in der Juristerei ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bzw. das Fürmöglichhalten und die Billigung aller Tatumstände im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung.

Ein solcher Vorsatz hat grundsätzlich eine Bußgelderhöhung zur Folge, welche im BKatV (§ 3 Abs. 4 a BKatV) geregelt ist. Hiernach wird bei vorsätzlicher Verwirklichung eines Tatbestandes des Abschnitts I des Bußgeldkataloges, für den ein Regelsatz von mehr als 55,00 EUR vorgesehen ist, eine Regelsatzverdopplung festgelegt. Für die Praxis bedeutet dies, dass zunächst eine Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit (nach nach dem Regelsatz des Bußgeldkataloges) zuzumessen ist. Im Anschluss hieran kann eine Regelsatzverdopplung vorgenommen werden, sofern die Ordnungswidrigkeit - hier der Abstandsverstoß - in vorsätzlicher Weise erfolgt ist. Bei der Verwirklichung mehrer Tatbestände des Bußgeldkataloges kann der Regelsatz (bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden) angemessen erhöht werden. Was letztlich „angemessen" ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles und bedarf genauer Prüfung.

Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Bußgeldkatalog für Abstandsmessungen wissen sollten

Welche Messverfahren gibt es für die Abstandsmessung?

Abstandsmessungen können mittels unterschiedlicher technischer Verfahren erfolgen. Hierzu gehören sowohl Video-Nachfahrsysteme oder Brückenabstandsmessverfahren. Wie bei Geschwindigkeitsmessungen gibt es auch bei Abstandsmessungen anerkannte standardisierte Messverfahren wie das Videoabstandsmessverfahren („VAMA“-Verfahren), das Verkehrskontrollsystem („VKS“) und das Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ("ViBrAM"). Darüberhinaus kann eine Abstandsmessung auch durch Schätzungen von Polizeibeamten festgestellt werden - hierbei sind jedoch höhere Toleranzabzüge zu berücksichtigen.
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Was bedeutet „standardisiertes Messverfahren“?

Unter einem standardisierten Messverfahren versteht man ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen stets gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Für die Praxis bedeutet der Einsatz eines „standardisierten Messverfahrens“, dass der Tatrichter sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass die Abstandsmessung mit einem „standardisierten Messverfahren“ in der Regel seine Richtigkeit hat.

Für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bedeutet dies wiederum: konkrete Angriffs- und Schwachstellen im Messverfahren finden! Erst dann muss sich der Tatrichter selbst von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen – vorher in der Regel noch nicht. Um die soeben erwähnten Angriffs- und Schwachstellen zu finden, ist eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt geboten. Erst hierdurch ergeben sich notwendige Informationen, die entweder für oder gegen eine ordnungsgemäße Messung sprechen können.

Messverfahren für Abstandsmessungen: wie wird gemessen?

Brückenabstandsmessverfahren kommen in der Praxis am häufigsten zum Einsatz. Sie werden mit verschiedenen Messsystemen wie z.B. „VKS“ oder VAMA durchgeführt. Darüberhinaus sind auch Abstandsmessungen aus einem vorausfahrenden oder nachfolgenden und mit einer Videoanlage ausgerüsteten Polizeifahrzeugs denkbar.


1. Schritt des Messverfahrens: Ermittlung der Geschwindigkeit

Im Grunde ist der Ablauf von Abstandsmessungen sehr simpel und erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs gemessen. Diese erfolgt durch eine einfache Weg-Zeit-Berechnung. Im Grunde wird hierfür die Durchfahrtzeit des 50 Meter langen Messbereichs ermittelt, indem sowohl die Einfahrt- als auch die Ausfahrtzeit erfasst wird.

2. Schritt des Messverfahrens: Ermittlung des Abstandes

Im Anschluss erfolgt die Berechnung des Abstands (Abstandsmessung) zum Vorausfahrenden. Hierfür wird ein weiteres Bild erstellt, welches den Vorausfahrenden zeigt, wie er mit den Hinterrädern die 2. Messlinie erreicht, aber noch nicht überfahren hat. Aus der Zeitdifferenz zwischen dem Zeitpunkt der Ausfahrt des Vorausfahrenden und des Fahrzeugs des Betroffenen aus dem 2. Messbereich lässt sich der Abstand in Metern Berechnen. Der errechnete Abstand wird dann täterfreundlich auf volle Meter aufgerundet.
Wie bereits zuvor erwähnt darf der Sicherheitsabstand zum Vordermann „nicht nur ganz vorübergehend unterschritten“ sein. Um nachzuweisen, dass es sich nicht um eine ganz kurzfristige oder vom Vordermann verschuldete Abstandsunterschreitung handelt, wird eine größere Strecke aufgenommen. Die maßgebliche Messung erfolgt allerdings auf der kurz vor der Brücke liegenden Messstrecke von ca. 50 Metern.

Gibt es Toleranzabzüge beim Messverfahren?

Messungenauigkeiten sind bei technischen Geräten nie gänzlich auszuschließen. Daher gibt es bei Abstandsmessungen Toleranzabzüge im Messverfahren. Diese können je nach eingesetztem Gerät variieren. Allerdings ist in der Regel davon auszugehen, dass von der gemessenen Geschwindigkeit bei einem Wert unter 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h und bei einem Wert über 100 km/h eine Toleranz in Höhe von drei Prozent des Wertes abgezogen werden.

Darüber hinaus wird zum Ausgleich von Messgenauigkeiten bei der Streckenauswertung eine Toleranz von 1 % zugrunde gelegt; das heißt, die Strecke wird auf tatsächliche 50,50 Meter ausgemessen.
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Bußgeldtabelle für Abstandsmessungen: wie hoch ist das Bußgeld bei einem Abstandsverstoß; wann gibt es ein Fahrverbot?

Die nachfolgende Tabelle aus dem Bußgeldkatalog für Abstandsmessungen zeigt Ihnen mit welchen Geldbußen und evtl. Fahrverboten Sie bei welchen Abstandsverstößen rechnen müssen. Unterschieden wird bei den Sanktionen im Grunde zwischen Geschwindigkeiten über 80 km/h, 100 km/h und 130 km/h. Ein „einfacher" Abstandsverstoß, der einen Abstand von weniger als 5/10 (also die Hälfte des Tachowertes) nicht unterschreitet wird in der Regel mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 25,00 EUR geahndet. Je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit (mit Gefährdung oder Sachbeschädigung) kann das Bußgeld allein für das Abstandsvergehen zwischen 30,00 EUR und 35,00 EUR variieren - eine weitere rechtliche Verfolgung für die etwaig mitverwirklichten Taten bleibt natürlich möglich.
Bußgeldbescheid wegen Abstandsunterschreitung

Bußgelder bei Geschwindigkeiten bis 80 km/h

Bußgeld 25,00 EUR
mit Gefährdung 30,00 EUR
mit Sachbeschädigung 35,00 EUR

I. Bußgeldkatalog Abstandsmessung bei mehr als 80 km/h

Abstandsverstoß Geldbuße Fahrverbot
Weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75,00 EUR -
Weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,00 EUR -
Weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160,00 EUR -
Weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240,00 EUR -
Weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320,00 EUR -

II. Bußgeldkatalog Abstandsmessung bei mehr als 100 km/h

Abstandsverstoß Geldbuße Fahrverbot
Weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75,00 EUR -
Weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,00 EUR -
Weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160,00 EUR 1 Monat
Weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240,00 EUR 2 Monate
Weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320,00 EUR 3 Monate

III. Bußgeldkatalog Abstandsmessung bei mehr als 130 km/h

Abstandsverstoß Geldbuße Fahrverbot
Weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100,00 EUR -
Weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180,00 EUR -
Weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240,00 EUR 1 Monate
Weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320,00 EUR 2 Monate
Weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400,00 EUR 3 Monate

Worauf ist bei Abstandsmessungen zu achten?

Zunächst ist festzuhalten, dass der Betroffene in einem Bußgeldverfahren – dies gilt für sämtliche Vorwürfe seitens der Behörde – ein Anspruch auf ein faires Verfahren hat. Hierzu ist es notwendig, dass eben der Betroffene über die ihm konkret vorgeworfene Tat in Kenntnis gesetzt wird. Daher hat der Verteidiger des Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das alle Akten und Aktenteile (einschließlich Bild- und Tonbandaufnahmen) umfasst, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird und die zur Begründung des Anspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden. Dieses umfassende Recht gründet auf dem verfassungsrechtlich garantierten Recht eines Betroffenen auf rechtliches Gehör. Dies bedeutet beispielsweise für den Betroffenen eines Bußgeldbescheides wegen eines Abstandsverstoßes, dass Behörden nicht nur ausschließlich belastende Dokumente zur Verfügung stellen dürfen – sie müssen auch entlastendes Material bereitstellen und dürfen diese bei ihrer Existenz nicht fernhalten.
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Welche Angriffspunkte existieren bei Abstandsverstößen?

Die Ausführungen zu Angriffspunkten oder Schwachstellen bei Messverfahren in Bezug auf Abstandsverstöße können vielschichtig sein und ihre Auflistung schier endlos. Allerdings gibt es gewisse Punkte, die in jedem Fall eingehalten werden müssen, sofern der Bußgeldbescheid nicht aufgehoben werden soll. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der wohl wichtigsten Ansatzpunkte für die Überprüfung von Abstandsmessungen.

Gültiger Eichschein

Für den ordnungsgemäßen Betrieb benötigen Standardisierte Messverfahren eine gültige Eichung, die in der Regel durch einen Eichschein nachgewiesen wird. Hierdurch soll die Messgenauigkeit des Verfahrens garantiert und Messfehler ausgeschlossen werden. Daher ist bei der Verteidigung ein besonderes Augenmerk auf Eingriffe in das Gerät nach der letzten Eichung zu richten. Ansonsten können diese zu Ihren Lasten wirken, da nicht auszuschließen wäre, dass die Messgenauigkeit des Messverfahrens inkorrekt ist.

Lebensakte oder auch: eichrelevante Unterlagen

Wie bereits soeben erläutert, kann eine Reparatur am Messgerät zur Folge haben, dass die Ausstellung eines neuen Eichscheins notwendig wird. Eben solche notwendigen Reparaturen am Messgerät finden sich in der Lebensakte wieder.

Bedienungsanleitung des Messgeräts

Für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren mit Einsatz von technischen Messgeräten wie bei der Abstandsmessung ist es besonders wichtig, sich einen Überblick über die Betriebsanleitung des Messgeräts zu verschaffen. Erst dann kann nachvollzogen werden, wie die Bedienung und Aufstellung des Messgeräts zu erfolgen hat.

Messprotokoll

Wie allerdings die Bedienung und Aufstellung des Messgeräts stattgefunden hat, ergibt sich aus dem sogenannten Messprotokoll. Für die Verteidigung ist es daher wichtig, zu prüfen, ob der Messbeamte die Vorgaben des Herstellers beachtet hat – denn nur so sind zweifelsfrei ordnungsgemäße Messergebnisse herstellbar. Insbesondere ist darauf zu achten, ob die Örtlichkeit oder Witterung für das Messverfahren geeignet war. Weiter wäre beispielsweise zu prüfen, ob vorab Testmessungen durchgeführt worden sind und falls ja, in welchen Messabständen. Man muss stets bedenken, dass nie ausgeschlossen werden kann, ob eine Messung in einem nicht zugelassenen Abstand stattgefunden hat. Dies kann zur Folge haben, dass die Eigenschaft als standardisiertes Messverfahren nicht mehr gegen ist.

Schulungsnachweise des Messbeamten

Messbeamte müssen an besonderen Schulungen teilnehmen und so den Umgang mit dem jeweiligen Messgerät erlernen. Diese Teilnahme wird dann im Anschluss mittels eines Dokuments bescheinigt. Genau hierauf sollte im Zweifel ganz genau geachtet werden. Nicht selten schreiben Bedienungsanleitungen von Messgeräten vor, dass der eingesetzte Schulungsbeamte Kenntnisse der Foto- und Filmauswertung haben muss. Bei der Überprüfung des Bußgeldbescheides ist dann zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

Unsere Empfehlung zum Schluss

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes erhalten haben lohnt sich in jedem Fall ein genauerer Blick darauf, was Ihnen eigentlich vorgeworfen wird – denn es gibt viele Vorgaben, die die Messbeamten bei der Messung zu beachten haben. Es ist nie auszuschließen, dass Abstandsmessungen Fehler enthalten, die die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides aufheben können. Aber auch darüber hinaus kann bereits der auf einer Abstandsmessung beruhende Bußgeldbescheid an formalen Mängeln leiden. Beispielhaft ist hier die Verjährung zu erwähnen, die die Durchsetzbarkeit des Bescheides aufheben kann. Ebenso kann es dem Bußgeldbescheid am notwendigen Inhalt fehlen – Stichwort: Hinweise und Belehrungen.



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