Bußgeldkatalog für Abstandsmessungen


... welche „Strafe" droht mir bei einem Abstandsverstoß?

Abstandsvergehen: „Strafen" von der Geldbuße bis zum Fahrverbot!

Der Vorwurf der Abstandsunterschreitung gehört zu den häufigsten im Straßenverkehr und geht mit erheblichen „Strafen" für den Betroffenen einher. Zu erwarten sind Bußgelder von bis zu 400,00 EUR und 3 Monate Fahrverbot. Insbesondere droht Autofahrern in der Probezeit die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre. Daher kann es sinnvoll sein, stets zu prüfen, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Welche Bußgelder bei Abstandsmessungen konkret drohen, können Sie dem nachfolgenden Bußgeldkatalog entnehmen.

Bußgeldkatalog für Abstandsmessungen 2020

Entnehmen Sie unserem Bußgeldkatalog, welche „Strafe" Ihnen droht. Ein „einfacher" Abstandsverstoß bei Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h wird in der Regel mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 25,00 EUR geahndet. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn Sie den Abstand von weniger als 5/10 zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht unterschritten haben. Sofern Sie einen Abstandsverstoß mit einer Gefährdung realisiert haben steigt das Bußgeld auf 30,00 EUR und bei einem Vergehen mit Sachbeschädigung auf 35,00 EUR. Eine weitergehende Ahnung in letztgenannten Fällen bleibt möglich.
Bußgeldbescheid wegen Abstandsunterschreitung

Bußgelder bei Geschwindigkeiten bis 80 km/h

Bußgeld 25,00 EUR
mit Gefährdung 30,00 EUR
mit Sachbeschädigung 35,00 EUR

I. Bußgeldkatalog Abstandsmessung bei mehr als 80 km/h

Abstandsverstoß Geldbuße Fahrverbot
Weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75,00 EUR -
Weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,00 EUR -
Weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160,00 EUR -
Weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240,00 EUR -
Weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320,00 EUR -

II. Bußgeldkatalog Abstandsmessung bei mehr als 100 km/h

Abstandsverstoß Geldbuße Fahrverbot
Weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75,00 EUR -
Weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,00 EUR -
Weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160,00 EUR 1 Monat
Weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240,00 EUR 2 Monate
Weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320,00 EUR 3 Monate

III. Bußgeldkatalog Abstandsmessung bei mehr als 130 km/h

Abstandsverstoß Geldbuße Fahrverbot
Weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100,00 EUR -
Weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180,00 EUR -
Weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240,00 EUR 1 Monate
Weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320,00 EUR 2 Monate
Weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400,00 EUR 3 Monate

Woraus ergibt sich der Bußgeldkatalog und was wird dort festgelegt?

Der Bußgeldkatalog ergibt sich aus der „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr" (kurz: Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV). In diesem Bußgeldkatalog hat der Gesetzgeber durch Regelsätze festgehalten, mit welchen „Strafen" Autofahrer bei Verstößen zu rechnen haben. In concreto werden dort Verwarnungsgelder (§§ 56 ff. OWiG), Geldbußen (§§ 1 und 17 OWiG) und Fahrverbote (§ 25 StVG) geregelt. Der Bußgeldkatalog regelt dabei jedoch nicht, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Vielmehr dient er dazu, Verstöße ihrer „Schwere" nach einzuordnen. Da im Bußgeldkatalog lediglich Regelsätze festgehalten sind, kann im Einzelfall - durch besondere Umstände - zu Abweichungen von den vorgesehenen Sanktionen kommen. Sofern also Umstände vorliegen, die der Annahme eines Regelfalles entgegenstehen sind diese geltend zu machen. In diesen Fällen sind Gerichte dazu angehalten, den zu beurteilenden Einzelfall konkret zu prüfen.

Fährlässigkeit und Vorsatz: welche Auswirkung haben sie auf das Bußgeld?

In der Regel ist bei einem Bußgeldbescheid, in dem die Angabe der Schuldform fehlt, von Fahrlässigkeit auszugehen. Dennoch kann Ihnen auch in Fällen fahrlässig begehbarer Ordnungswidrigkeiten Vorsatz vorgeworfen werden. Allerdings erfordert die Annahme des Vorsatzes umfassende Feststellungen. Die gängige Definition von Vorsatz in der Juristerei ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bzw. das Fürmöglichhalten und die Billigung aller Tatumstände im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung.

Ein solcher Vorsatz hat grundsätzlich eine Bußgelderhöhung zur Folge, welche im BKatV (§ 3 Abs. 4 a BKatV) geregelt ist. Hiernach wird bei vorsätzlicher Verwirklichung eines Tatbestandes des Abschnitts I des Bußgeldkataloges, für den ein Regelsatz von mehr als 55,00 EUR vorgesehen ist, eine Regelsatzverdopplung festgelegt. Für die Praxis bedeutet dies, dass zunächst eine Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit (nach nach dem Regelsatz des Bußgeldkataloges) zuzumessen ist. Im Anschluss hieran kann eine Regelsatzverdopplung vorgenommen werden, sofern die Ordnungswidrigkeit - hier der Abstandsverstoß - in vorsätzlicher Weise erfolgt ist. Bei der Verwirklichung mehrer Tatbestände des Bußgeldkataloges kann der Regelsatz (bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden) angemessen erhöht werden. Was letztlich „angemessen" ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles und bedarf genauer Prüfung.

Gibt es Toleranzabzüge bei der Abstandsmessung?

Um Messungenauigkeiten des technischen Verfahrens auszugleichen, gibt es beim Messverfahren für Abstandsmessungen Toleranzabzüge. Diese variieren je nach eingesetztem Gerät. Allerdings ist in der Regel davon auszugehen, dass von der gemessenen Geschwindigkeit bei einem Wert unter 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h und bei einem Wert über 100 km/h eine Toleranz in Höhe von drei Prozent des Wertes abgezogen werden.

Darüber hinaus wird zum Ausgleich von Messgenauigkeiten bei der Streckenauswertung eine Toleranz von 1 % zugrunde gelegt; das heißt, die Strecke wird auf tatsächliche 50,50 Meter ausgemessen.

Sofern die Ordnungswidrigkeit ihre Grundlage in einer polizeilichen Schätzung findet, sind weitaus größere Toleranzabzüge anzusetzen. Diese sind dann im Einzelfall festzulegen.

Wie kann ich gegen den Bußgeldbescheid vorgehen?

Nachdem gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen wird, können Sie gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Im Rahmen des Einspruchs können Einwände gegen den Bußgeldbescheid erhoben werden. Eine offizielle Zahl, wie viele der täglich von den Bußgeldstellen Deutschlands versendeten Bußgeldbescheide fehlerhaft sind, existiert nicht. Im Internet kursieren jedoch Zahlen, dass bis zu 50% oder gar 2/3 aller versendeten Bußgeldbescheide fehlerhaft sind. Oftmals erfüllen sie nicht die hohen Anforderungen für ordnungsgemäße Messverfahren. Diese kommen meist jedoch erst durch eine Akteneinsicht zum Vorschein. Bei erfolgreicher Geltendmachung der Fehler wird das Verfahren gegen Sie eingestellt. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag zu den Angriffspunkten und Fehlerquellen eines Bußgeldbescheides.

Unsere Empfehlung zum Schluss

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes erhalten haben lohnt sich in jedem Fall ein genauerer Blick darauf, was Ihnen eigentlich vorgeworfen wird – denn es gibt viele Vorgaben, die die Messbeamten bei der Messung zu beachten haben. Es ist nie auszuschließen, dass Abstandsmessungen Fehler enthalten, die die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides aufheben können. Aber auch darüber hinaus kann bereits der auf einer Abstandsmessung beruhende Bußgeldbescheid an formalen Mängeln leiden. Beispielhaft ist hier die Verjährung zu erwähnen, die die Durchsetzbarkeit des Bescheides aufheben kann. Ebenso kann es dem Bußgeldbescheid am notwendigen Inhalt fehlen – Stichwort: Hinweise und Belehrungen.