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Februar 2, 2026Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Stadtautobahn? Warum „zu schnell“ nicht automatisch „vorsätzlich“ bedeutet
Gerade auf der Berliner Stadtautobahn geraten Autofahrer immer wieder ins Visier der Bußgeldstellen. Tempo 80 innerorts, teilweise sogar 60 km/h – und dennoch fühlt sich die Strecke durch ihren autobahnähnlichen Ausbau für viele Fahrer „schneller“ an. Kommt es dann zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wird von den Behörden nicht selten vorsätzliches Handeln unterstellt.
Doch:
So einfach ist es rechtlich nicht.
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass die Annahme von Vorsatz rechtlich sauber geprüft werden muss – insbesondere dann, wenn die Überschreitung situativ, etwa im Rahmen eines Überholvorgangs, erfolgt ist.
Die Zusammenfassung in Kürze
-
Eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung allein rechtfertigt nicht automatisch die Annahme von Vorsatz.
-
Vorsatz setzt voraus, dass der Fahrer die konkrete Überschreitung bewusst wahrgenommen und gebilligt hat – nicht nur, dass er das Tempolimit kannte.
-
Der häufig zitierte Erfahrungssatz („ab 40 % Überschreitung liegt Vorsatz vor“) ist kein Automatismus, sondern lediglich ein Indiz, das stets einer Gesamtwürdigung bedarf.
-
Situative Beschleunigungen, etwa im Rahmen eines kurzzeitigen Überholvorgangs, sprechen regelmäßig gegen vorsätzliches Handeln und für Fahrlässigkeit.
-
Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist keine Rechenfrage, sondern hängt vom Vorstellungsbild des Fahrers im konkreten Einzelfall ab.
Vorsatz im Bußgeldrecht: hohe Hürde, keine Formsache
Vorsatz liegt im Ordnungswidrigkeitenrecht nur dann vor, wenn der Betroffene:
-
wusste oder zumindest für möglich hielt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet
und -
diese Überschreitung billigend in Kauf nahm
Entscheidend ist dabei nicht, ob der Fahrer wusste, wie schnell er ungefähr unterwegs war –
sondern welches Vorstellungsbild er von der konkreten Überschreitung hatte.
Das wird in der Praxis häufig übersehen.
Die verbreitete Fehlannahme: „Ab 40 % ist immer Vorsatz“
Viele Bußgeldstellen – und auch manche Gerichte – stützen sich auf einen vermeintlichen Erfahrungssatz:
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschreitet, handelt vorsätzlich.
Doch dieser Satz ist kein Automatismus, sondern lediglich ein Indiz, das einer Gesamtwürdigung bedarf.
Das hat das OLG Köln (Beschluss vom 12.10.2023 – III-1 ORBs 273/23) unmissverständlich klargestellt:
Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung allein ersetzt keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand.
Mit anderen Worten:
Tempo allein macht noch keinen Vorsatz.
Stadtautobahn, Nachtzeit, Überholvorgang: der typische Grenzfall
Gerade auf der Berliner Stadtautobahn treten häufig Konstellationen auf, in denen Vorsatz vorschnell angenommen wird:
-
mehrspurige, autobahnähnliche Strecke
-
Nachtzeit, wenig Verkehr
-
situative Beschleunigung zum Überholen
-
keine dauerhaft hohe Geschwindigkeit
In solchen Fällen fehlt es regelmäßig an dem, was Vorsatz rechtlich voraussetzt:
der bewussten Entscheidung, deutlich schneller zu fahren als erlaubt.
Ein kurzfristiger Überholvorgang ist kein „Rasen“, sondern ein situatives Fahrmanöver.
Die dabei erreichte Geschwindigkeit ist Mittel zum Zweck, nicht Zweck an sich.
Kenntnis der 80 km/h – und trotzdem kein Vorsatz?
Ein häufiger Einwand lautet:
„Wenn der Fahrer wusste, dass dort 80 km/h gelten, dann ist doch Vorsatz gegeben.“
Auch das greift zu kurz.
Denn Vorsatz bezieht sich nicht auf die Existenz der Regel,
sondern auf die konkrete Überschreitung.
Entscheidend ist die Frage:
Hat der Fahrer es bewusst gebilligt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nahezu 40 km/h zu überschreiten?
Gerade bei einem Überholvorgang fehlt es oft an:
-
zeitlicher Dauer
-
bewusster Entscheidung
-
innerer Billigung
Das spricht nicht für Vorsatz, sondern für Fahrlässigkeit.
Warum das AG Tiergarten nicht pauschal übertragbar ist
Das AG Tiergarten hat in einem viel beachteten Beschluss eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Stadtautobahn bejaht (134 km/h bei erlaubten 80 km/h).
Dieser Fall wird jedoch häufig falsch verstanden.
Dort lag vor:
-
eine dauerhafte Geschwindigkeit von 134 km/h
-
ausdrückliche Kenntnis und Billigung
-
kein Bestreiten des Vorsatzes
-
Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch
Diese Konstellation ist mit Fällen einer situativen Beschleunigung – etwa beim Überholen – nicht vergleichbar.
Polizeivermerk „Verdacht Vorsatz“ – rechtlich ohne Gewicht
Ebenfalls häufig findet sich in den Akten ein Vermerk der Polizei:
„Verdacht auf Vorsatz“
Juristisch gilt jedoch klar:
-
Polizeibeamte treffen keine Entscheidung über die Schuldform
-
der Vermerk ersetzt keine richterliche Beweiswürdigung
-
er ist kein Beweismittel, sondern lediglich eine Einschätzung
Die Entscheidung über Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft allein das Gericht – und zwar auf Grundlage einer vollständigen Würdigung des subjektiven Tatbestands.
Fazit: Vorsatz ist die Ausnahme – nicht die Regel
Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Stadtautobahn gilt:
-
Nicht jede Überschreitung ist vorsätzlich
-
Nicht jede Kenntnis des Tempolimits führt zum Vorsatz
-
Situative Beschleunigungen, insbesondere beim Überholen, sprechen regelmäßig gegen Vorsatz
Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist keine Rechenfrage, sondern eine Frage des Vorstellungsbildes des Fahrers.
Und genau hier entscheidet sich häufig, ob ein Fahrverbot droht – oder nicht.
Einordnung der Entscheidung des AG Tiergarten
Die im Beitrag dargestellten Grundsätze werden zudem durch den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 09.04.2025 (Az. 310 OWi 1613/24) bestätigt und zugleich begrenzt. Das Gericht bejahte dort eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Berliner Stadtautobahn bei einer Überschreitung von 54 km/h innerorts (134 km/h bei erlaubten 80 km/h), stellte jedoch maßgeblich auf besondere Umstände des Einzelfalls ab. Entscheidendes Gewicht hatten insbesondere die gesicherte Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung, das dauerhafte Fahren mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit sowie das Fehlen jeglicher entlastender Einlassung des Betroffenen. Der Beschluss verdeutlicht, dass Vorsatz nicht schematisch aus der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung folgt, sondern eine bewusste und gewollte Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit voraussetzt. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Konstellationen mit lediglich situativer Beschleunigung, etwa im Rahmen eines Überholvorgangs, hiervon rechtlich klar zu unterscheiden sind.

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