Bussgeldbescheid
Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Stadtautobahn?
Januar 28, 2026
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LG Saarbrücken stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten: Vorschaden am Stoßfänger – wann Versicherungen trotzdem zahlen müssen.

In der Regulierung von Verkehrsunfällen gehört der Vorschaden zu den häufigsten Kürzungsargumenten der Versicherer. Besonders bei Stoßfängern wird regelmäßig behauptet, ein weiterer Schaden sei nicht mehr ersatzfähig, weil das Bauteil bereits beschädigt oder sogar erneuerungsbedürftig gewesen sei.

Mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. 13 S 115/24) hat das Landgericht Saarbrücken diese pauschale Argumentation deutlich eingeschränkt und klare, praxisrelevante Leitlinien für die Schadensregulierung aufgestellt.

Der Entscheidung kommt erhebliche Bedeutung für Geschädigte, Sachverständige und Anwälte im Verkehrsrecht zu.

Alles auf einen Blick: 

  • Ein Vorschaden am Stoßfänger führt nicht automatisch zum Wegfall eines weiteren Schadenersatzanspruchs.

  • Ein neuer Schaden ist ersatzfähig, wenn er klar vom Vorschaden abgrenzbar ist und das Fahrzeug zuvor noch nutzbar war.

  • Maßgeblich ist nicht die optische Beeinträchtigung, sondern die Verkehrssicherheit und Funktionsfähigkeit vor dem neuen Unfall.

  • Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen rein optischen Vorschaden vorab reparieren zu lassen.

  • Der unreparierte Vorschaden darf nur bei der Schadenhöhe berücksichtigt werden, etwa durch zeitwertgerechte Reparatur oder einen Neu-für-Alt-Abzug.

 

Der klassische Streitfall: Vorschaden am Stoßfänger

Dem Urteil lag eine Konstellation zugrunde, die in der Praxis häufig vorkommt:

Der hintere Stoßfänger eines Fahrzeugs war bereits zuvor beschädigt. Dieser Vorschaden betraf einen bestimmten Bereich des Stoßfängers und hätte – aus rein optischen Gründen – eine Erneuerung und Lackierung erforderlich gemacht. Gleichwohl war das Fahrzeug weiterhin verkehrssicher und nutzbar.

Bei einem späteren Unfall wurde derselbe Stoßfänger in einem anderen, klar abgrenzbaren Bereich erneut beschädigt. Auch dieser neue Schaden machte eine Erneuerung und Lackierung des Stoßfängers erforderlich.

Die Haftpflichtversicherung vertrat die Auffassung, ein weiterer Schaden sei nicht entstanden. Ein Bauteil, das bereits erneuerungsbedürftig gewesen sei, könne nicht nochmals beschädigt werden.

 

Die Entscheidung des LG Saarbrücken

Das Landgericht Saarbrücken hat diese Argumentation ausdrücklich zurückgewiesen und festgestellt, dass trotz vorhandenen Vorschadens ein neuer, ersatzfähiger Schaden entstanden ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Klare Abgrenzbarkeit der Schäden

Zentral ist zunächst, dass der neue Schaden räumlich und technisch eindeutig vom Vorschaden zu unterscheiden ist. Ist nachvollziehbar feststellbar, welcher Schaden welchem Ereignis zuzuordnen ist, scheidet eine pauschale Ablehnung der Regulierung aus.

Nutzbarkeit des Fahrzeugs nach dem Vorschaden

Entscheidend ist zudem, ob der Stoßfänger nach dem ersten Schadenereignis noch ordnungsgemäß nutzbar war. Maßgeblich ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern allein die Funktionstüchtigkeit und Verkehrssicherheit.

War das Fahrzeug trotz des Vorschadens weiterhin legal nutzbar, bestand keine Verpflichtung des Geschädigten, den alten Schaden reparieren zu lassen.

 

Abgrenzung: Optischer Mangel oder funktionaler Schaden

Das Gericht stellt eine für die Praxis äußerst wichtige Differenzierung heraus:

War eine Erneuerung des Bauteils bereits zwingend erforderlich, um die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu ermöglichen, fehlt es an einer wirtschaftlich messbaren Schadenvertiefung. In diesem Fall kann kein weiterer ersatzfähiger Schaden entstehen.

War hingegen lediglich das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt, nicht aber die Nutzbarkeit, entsteht bei einem späteren Unfall ein neuer Schadenersatzanspruch.

Dabei ist unerheblich, ob der Vorschaden bereits reguliert wurde oder ob der Geschädigte eine Entschädigung erhalten und anderweitig verwendet hat.

 

Berücksichtigung des Vorschadens bei der Schadenhöhe

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte den neuen Schaden stets ohne Einschränkung ersetzt verlangen kann. Das LG Saarbrücken zeigt zugleich Wege auf, wie ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten herzustellen ist.

Zeitwertgerechte Reparatur

Ist es technisch möglich, den neuen Schaden ohne vollständige Erneuerung des Bauteils zu beseitigen, kann der Geschädigte auf eine solche zeitwertgerechte Instandsetzung beschränkt sein. Maßgeblich ist der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor dem zweiten Unfall.

Neu-für-Alt-Abzug

Ist eine Reparatur nicht sinnvoll möglich und führt der neue Schaden zwangsläufig zu einer Erneuerung, kann der unreparierte Vorschaden durch einen angemessenen Neu-für-Alt-Abzug berücksichtigt werden. Eine pauschale Kürzung ist dabei unzulässig; erforderlich ist stets eine konkrete Bewertung des Einzelfalls.

 

Bedeutung für die Regulierungspraxis

Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken setzt wichtige Grenzen für Kürzungsversuche der Versicherer. Insbesondere wird klargestellt, dass der bloße Hinweis auf einen Vorschaden nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu verneinen.

Für Unfallgeschädigte bedeutet dies eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition. Versicherungen müssen künftig genauer prüfen, ob ein Vorschaden tatsächlich die Nutzbarkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt hat oder ob lediglich ein optischer Mangel vorlag.

 

Fazit aus anwaltlicher Sicht

Das Urteil des LG Saarbrücken bringt dringend benötigte Klarheit in ein seit Jahren streitiges Thema der Unfallregulierung. Vorschäden führen nicht automatisch zum Wegfall des Schadenersatzanspruchs. Entscheidend sind die konkrete Abgrenzbarkeit der Schäden und die Frage, ob das Fahrzeug vor dem erneuten Unfall noch nutzbar war.

Gerade bei Stoßfängern, Türen oder Kotflügeln sollten Geschädigte Kürzungen der Versicherung nicht ungeprüft akzeptieren. Eine falsche Bewertung des Vorschadens kann erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben.

Eine fundierte anwaltliche Prüfung ist in diesen Fällen regelmäßig entscheidend für die vollständige Durchsetzung der berechtigten Ansprüche.