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Januar 28, 2026AG Hamburg-Wandsbek: Medikamentenklausel greift nur bei persönlichem Arztkontakt
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat mit Urteil vom 24.09.2025 (Az. 726b OWi 58/25) entschieden, dass sich Betroffene bei einer Drogenfahrt nicht auf die sogenannte Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG berufen können, wenn kein persönlicher Kontakt zum verschreibenden Arzt bestand. Trotz Vorlage eines Cannabis-Ausweises und eines Privatrezepts blieb der Betroffene verurteilt. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für Fälle rund um medizinisches Cannabis und Verkehrsteilnahme.
Die Entscheidung in Kürze
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Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1a StVG
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Geldbuße von 500 € und einmonatiges Fahrverbot
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Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG nicht anwendbar
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Kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
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„Cannabis-Ausweis“ keine wirksame Verschreibung
Rechtliche Würdigung des Gerichts
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der objektive Tatbestand einer Drogenfahrt erfüllt war. Aufgrund des zeitnahen Konsums hätte der Betroffene erkennen können, dass der Grenzwert überschritten wird. Maßgeblich setzte sich das Gericht jedoch mit der Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG auseinander.
Diese Ausnahmeregelung greift nur, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Das Gericht betont, dass diese Vorschrift wegen ihres Missbrauchspotenzials restriktiv auszulegen ist.
Im konkreten Fall scheiterte die Anwendung der Medikamentenklausel aus mehreren Gründen:
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Das Privatrezept war erst nach dem Tattag ausgestellt worden.
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Der vorgelegte Cannabis-Ausweis erfüllte nicht die Anforderungen einer Verschreibung nach MedCanG und AMVV (kein Datum, keine Gültigkeitsdauer, keine Gesamtmenge).
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Es fehlte eine konkrete Bezugnahme auf ein individualisiertes Krankheitsbild.
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Vor allem fehlte ein persönlicher ärztlicher Kontakt, der für eine ordnungsgemäße Anamnese und Diagnose regelmäßig erforderlich ist.
Das Gericht sah in dem Cannabis-Ausweis vielmehr eine pauschale, generalklauselartige Erlaubnis, die der Gesetzgeber gerade verhindern wollte.
Anwaltliche Einordnung
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass medizinisches Cannabis keine „Freifahrtskarte“ im Straßenverkehr darstellt. Wer sich auf die Medikamentenklausel berufen will, muss eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße ärztliche Verschreibung vorweisen können. Online-Rezepte, Cannabis-Ausweise oder rein digitale Arztkontakte reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Für Betroffene bedeutet dies ein erhebliches Risiko, selbst wenn der Konsum medizinisch motiviert ist.
Fazit
Die Entscheidung des AG Hamburg-Wandsbek macht klar, dass die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG nur unter engen Voraussetzungen greift – insbesondere ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zwingend erforderlich.

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