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AG Köln: Übliches Gutachterhonorar nach BVSK-HB-V-Korridor maßgeblich

Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 07.01.2026 – 115 C 455/25) hatte über einen Honorarregress eines Haftpflichtversicherers gegen einen Kfz-Sachverständigen zu entscheiden. Streitpunkt war die Frage, welches Honorar als ortsüblich gilt, wenn keine konkrete Honorarvereinbarung getroffen wurde. Das Gericht stellt dabei klar auf den HB-V-Korridor der BVSK-Honorarbefragung ab. Die Entscheidung ist praxisrelevant für Gutachter, Geschädigte und die tägliche Regulierungspraxis der Versicherer.

Die Entscheidung in Kürze

  • Maßgebliche Schätzgrundlage ist der HB-V-Korridor der BVSK-Honorarbefragung

  • Honorare innerhalb dieses Korridors sind ortsüblich und angemessen

  • Es kommt nicht darauf an, ob das Honorar am oberen oder unteren Rand liegt

  • Der HB-I-Korridor ist nicht geeignet, da er nur von ca. 5 % der Gutachter abgerechnet wird

  • Die Anzahl der Lichtbilder unterliegt dem Einschätzungsspielraum des Gutachters

 

Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts

Der Versicherer nahm den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen im Wege des Regresses auf Rückzahlung eines Teils des Gutachterhonorars in Anspruch. Eine ausdrückliche Honorarvereinbarung zwischen Gutachter und Auftraggeber bestand nicht. Der Versicherer hielt das berechnete Grundhonorar für überhöht und vertrat die Auffassung, es sei allenfalls der niedrigste Honorarkorridor (HB I) der BVSK-Honorarbefragung zugrunde zu legen.

Das Amtsgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass als geeignete Schätzgrundlage der HB-V-Korridor heranzuziehen ist, da dieser eine Bandbreite abbildet, innerhalb der mindestens 50 % der BVSK-Mitglieder abrechnen. Liegt das Grundhonorar innerhalb dieses Korridors, sei es unabhängig von seiner konkreten Position ortsüblich und angemessen. Überschreitet das Honorar den Korridor, könne eine Reduzierung auf den Mittelwert erfolgen. Eine pauschale Herabsetzung auf den niedrigsten Korridor lehnte das Gericht ausdrücklich ab (AG Köln, Urteil vom 07.01.2026 – 115 C 455/25).

 

Anwaltliche Einordnung

Das Urteil setzt einen deutlichen Kontrapunkt zur Kürzungspraxis vieler Versicherer. Besonders praxisrelevant ist die klare Absage an den reflexhaften Rückgriff auf den niedrigsten BVSK-Korridor. Das Gericht stellt zutreffend darauf ab, dass die BVSK-Befragung nicht nach Schadensschwere oder „Einfachheit“ differenziert. Für die Regulierung bedeutet das: Liegt das Honorar im HB-V-Korridor, fehlt es regelmäßig an einer tragfähigen Grundlage für einen Honorarregress.

 

Fazit

Die Entscheidung zeigt erneut, dass Versicherer Gutachterhonorare nicht nach Belieben auf ein Mindestniveau drücken dürfen, solange sie sich im marktüblichen Rahmen bewegen.

 

Hinweis für Sachverständige:

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich regelmäßig, dass Auseinandersetzungen um Gutachterhonorare und Kürzungen durch Versicherer erhebliche rechtliche Relevanz haben. Sachverständige, die in solchen Fällen rechtssichere Regulierung wünschen oder mit systematischen Kürzungen konfrontiert sind, können sich gerne melden.

Die Zusammenarbeit erfolgt auf fachlicher Grundlage, mit klarer Rollenverteilung und dem Ziel, berechtigte Honorarforderungen konsequent durchzusetzen. Eine frühzeitige juristische Einbindung kann dabei helfen, Regressrisiken zu vermeiden und Streitigkeiten effizient zu klären.