Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid – bis wann Sie Einspruch einlegen können – und was passiert, wenn Sie die Frist verpassen

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, steht meist unter Zeitdruck.
Denn ein Einspruch ist nur innerhalb einer festen Frist möglich.
Wird diese Frist versäumt, wird der Bußgeldbescheid endgültig und vollstreckbar. Auf dieser Seite erfahren Sie konkret, wie lange die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid beträgt, wann sie beginnt, und welche rechtlichen Folgen ein Fristversäumnis hat.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid beträgt 2 Wochen

  • Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung, nicht am Datum auf dem Bescheid

  • Maßgeblich ist das amtlich dokumentierte Zustelldatum (z. B. auf dem gelben Umschlag)

  • Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist automatisch

  • Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar

  • Ein verspäteter Einspruch wird regelmäßig verworfen

  • Nur in engen Ausnahmefällen kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht

Wie lange beträgt die Einspruchsfrist?

Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid beträgt 2 Wochen.

Diese Frist ist gesetzlich festgelegt (§ 67 OWiG) und kann nicht frei verlängert werden. Innerhalb dieser 2 Wochen muss der Einspruch bei der zuständigen Behörde eingehen.

Entscheidend ist dabei nicht, wann Sie den Bescheid gelesen haben – sondern wann er zugestellt wurde.

Wann beginnt die Einspruchsfrist?

Die Einspruchsfrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Bußgeldbescheids.

Der Zustellungstag selbst zählt nicht mit. Der erste Fristtag ist immer der darauffolgende Kalendertag.

Beispiel für eine Fristberechnung:
Wird der Bußgeldbescheid an einem Dienstag zugestellt, beginnt die Einspruchsfrist am Mittwoch und endet 2 Wochen später um 24:00 Uhr.

Was gilt als Zustellung?

Im Bußgeldverfahren ist die amtliche Zustellung des Bußgeldbescheids maßgeblich – nicht der Poststempel und auch nicht das Ausstellungsdatum des Bescheids.

In der Praxis erfolgt die Zustellung meist per Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag), durch Einwurf in den Briefkasten oder durch persönliche Übergabe. Entscheidend ist dabei stets das amtlich dokumentierte Zustelldatum, das auf dem Umschlag oder in den Zustellvermerken festgehalten ist.

Nur dieses Zustelldatum bestimmt, ab wann die Einspruchsfrist beginnt. Welche rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Zustellung gestellt werden, ist auf der Seite zur Zustellung des Bußgeldbescheids ausführlich dargestellt.

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Was passiert, wenn das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?

Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag,
verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag.

Diese Regelung ist gesetzlich vorgesehen und gilt ohne Antrag. Ein früheres Fristende tritt dadurch nicht ein.

Was passiert, wenn die Einspruchsfrist verpasst wird?

Wird die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid nicht eingehalten, hat das klare Folgen:

  • Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig

  • Ein Einspruch ist nicht mehr möglich

  • Das Bußgeld wird fällig und vollstreckbar

  • Punkte und Fahrverbote werden wirksam

Eine verspätete Reaktion führt nicht zu Kulanz. Auch ein nur einen Tag zu später Einspruch wird regelmäßig verworfen.

Die häufige Annahme, man könne „noch kurz nachreichen“ oder die Behörde zeige Verständnis, ist in der Praxis unzutreffend.

Häufige Irrtümer zur Einspruchsfrist

Im Zusammenhang mit der Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid treten regelmäßig dieselben Fehlannahmen auf:

  • Der Zustellungstag wird fälschlich als erster Fristtag mitgezählt

  • Das Datum auf dem Bußgeldbescheid wird irrtümlich als Fristbeginn angesehen

  • Zahlungsfrist und Einspruchsfrist werden miteinander verwechselt

  • Es wird angenommen, dass eine Zahlung den Einspruch nicht ausschließt

  • Es wird auf Kulanz bei geringfügiger Fristüberschreitung vertraut

Diese Irrtümer führen häufig dazu, dass die Einspruchsfrist unbemerkt verstreicht und der Bußgeldbescheid endgültig rechtskräftig wird.

Gibt es Ausnahmen bei Fristversäumnis?

Nur in engen Ausnahmefällen kann eine versäumte Einspruchsfrist wiederhergestellt werden.

Das kommt etwa in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde,
z. B. bei nachweisbarer schwerer Krankheit oder längerer Abwesenheit.

In solchen Fällen kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Ob das sinnvoll oder erfolgversprechend ist, hängt vom Einzelfall ab.

Fazit: Die Einspruchsfrist entscheidet über alles

Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid ist kurz, eindeutig geregelt und strikt einzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig – unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig oder angreifbar gewesen wäre.

Gerade weil Fristbeginn und Zustellung häufig missverstanden werden, ist eine sorgfältige Fristberechnung entscheidend. Fehler lassen sich nach Fristablauf in der Regel nicht mehr korrigieren. Eine verspätete Reaktion führt regelmäßig dazu, dass Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot verbindlich durchgesetzt werden.

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte daher zuerst die Einspruchsfrist klären, bevor weitere Schritte in Betracht gezogen werden. Ist die Frist noch offen, bleibt Handlungsspielraum. Ist sie abgelaufen, bestehen nur noch enge gesetzliche Ausnahmen.

Die rechtzeitige Prüfung der Frist ist damit der entscheidende erste Schritt im gesamten Bußgeldverfahren.

Häufige Fragen zur Frist beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

1Wann beginnt die Einspruchsfrist bei einem Bußgeldbescheid?
Die Einspruchsfrist beginnt am Tag nach der amtlichen Zustellung des Bußgeldbescheids. Der Zustellungstag selbst wird nicht mitgezählt.
2Wie lange habe ich Zeit, um Einspruch einzulegen?
Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde eingehen.
3Zählt das Datum auf dem Bußgeldbescheid für die Fristberechnung?
Nein. Maßgeblich ist ausschließlich das amtlich dokumentierte Zustelldatum, nicht das Ausstellungsdatum oder der Poststempel.
4Was passiert, wenn die Einspruchsfrist abläuft?
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Einspruch ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
5Gibt es Ausnahmen, wenn die Frist versäumt wurde?
Nur in engen Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, etwa bei unverschuldeter Fristversäumnis. Ob dies möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

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