AG Köln: Übliches Gutachterhonorar nach BVSK-HB-V-Korridor maßgeblich
Januar 27, 2026
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Januar 27, 2026

LG Darmstadt: Kein Honorar für KI-gestütztes und unverwertbares Sachverständigengutachten

Das Landgericht Darmstadt hat die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen vollständig auf null gesetzt (LG Darmstadt, Urteil vom 10.11.2025, Az. 19 O 527/16). Das Gutachten war aus mehreren Gründen unverwertbar, unter anderem wegen fehlender persönlicher Erstellung und gravierender inhaltlicher Mängel. Besonders relevant ist die klare Haltung des Gerichts zur Nutzung von KI bei gerichtlichen Gutachten. Die Entscheidung betrifft alle Verfahren, in denen Sachverständigengutachten eine zentrale Rolle spielen, insbesondere auch Verkehrsunfallsachen.

Die Entscheidung in Kürze

  • Vergütung des Sachverständigen nach § 4 JVEG auf 0,00 € festgesetzt

  • Gutachten nicht persönlich erstattet (§ 407a ZPO)

  • Keine Untersuchung der Klägerin durchgeführt

  • Inhaltlich nicht nachvollziehbar und nicht verwertbar

  • Gericht sieht wesentliche Teile des Gutachtens als KI-generiert an

 

Besonderes Gewicht: Nutzung von KI beim Gutachten

Das Gericht gelangt nach einer detaillierten Analyse zu der Überzeugung, dass wesentliche Teile des Gutachtens nicht menschlich erstellt wurden. Auffällig waren unter anderem ein durchgehend schematischer Stil mit identischen Satzanfängen, mehrfach sinnlose Wiederholungen sowie typische Textabbrüche und Ergänzungen, wie sie bei nachträglicher Prompt-Nachschärfung auftreten. Inhaltlich liest sich das Gutachten streckenweise wie eine generische Aktenzusammenfassung ohne fachliche Bewertung. Hinzu kommen formale Unstimmigkeiten, etwa dass sich der Sachverständige selbst als Adressat des gerichtlichen Beweisbeschlusses benennt. Der Bruch im Schreibstil zwischen einzelnen Seiten deutet darauf hin, dass lediglich Teilpassagen manuell ergänzt wurden. Nach Auffassung des Gerichts steht damit fest, dass das Gutachten nicht persönlich im Sinne von § 407a ZPO erstattet wurde und insgesamt unverwertbar ist.

 

Anwaltliche Einordnung

Das Gericht stellt klar, dass ein Sachverständiger seine Leistung persönlich erbringen und transparent offenlegen muss, wer tatsächlich am Gutachten mitgewirkt hat. Ein Gutachten, das ohne eigene Untersuchung auskommt und den festgestellten Sachverhalt verfehlt, ist prozessual wertlos. Besonders deutlich ist die Aussage, dass eine weitgehende Nutzung von KI die persönliche Gutachtenerstattung ausschließen kann. Für Unfallbeteiligte und Parteien bedeutet das: Sachverständigengutachten sind kein formaler Selbstläufer, sondern angreifbar, wenn methodisch oder formell sauber gearbeitet wird. Fehler auf Sachverständigenseite können erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben.

 

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte an Qualität, Transparenz und persönliche Verantwortung von Sachverständigen hohe Anforderungen stellen.

In der täglichen Regulierung zeigt sich, dass Sachverständige regelmäßig mit Kürzungen oder Rückforderungsversuchen ihrer Honorare konfrontiert werden.

Unsere Kanzlei arbeitet daher mit Sachverständigen zusammen, um die rechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu übernehmen und insbesondere die ordnungsgemäße Abrechnung und Durchsetzung des Sachverständigenhonorars zu begleiten.

Ziel ist eine klare Aufgabenverteilung:
Der Sachverständige konzentriert sich auf die fachlich korrekte Gutachtenerstellung – die rechtliche Durchsetzung übernehmen wir.