Einspruch gegen Bußgeldbescheid – wann er sinnvoll ist – und wie Sie richtig vorgehen

Ein Bußgeldbescheid ist kein endgültiges Urteil. Er wird erst dann verbindlich, wenn kein fristgerechter Einspruch eingelegt wird.

In meiner anwaltlichen Praxis sehe ich täglich Fälle, in denen Betroffene vorschnell zahlen – obwohl ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid möglich, sinnvoll und oft erfolgversprechend gewesen wäre. Häufig geht es nicht nur um Geld, sondern um Punkte, Fahrverbot oder berufliche Konsequenzen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie wirksam Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, wann sich das lohnt – und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Gegen jeden Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden

  • Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung

  • Ein Einspruch muss nicht begründet werden

  • Eine vorschnelle Zahlung macht den Bescheid rechtskräftig

  • Ein fristgerechter Einspruch stoppt Zahlung, Punkte und Fahrverbot zunächst vollständig

Wann ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll?

Ein Einspruch (§ 67 OWiG) ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Bußgeldbescheid spürbare Folgen hat oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Typische Konstellationen aus der Praxis:

  • Es drohen Punkte in Flensburg

  • Ein Fahrverbot steht im Raum

  • Das Bußgeld ist ungewöhnlich hoch

  • Der Führerschein ist beruflich erforderlich

  • Der Bescheid wirkt unklar, fehlerhaft oder überraschend

Wichtig:
Die Entscheidung für oder gegen den Einspruch muss innerhalb der Frist fallen. Eine spätere Korrektur ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich.

Einspruch Bußgeldbescheid: Frist und Zeitpunkt

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Nicht entscheidend ist das Ausstellungsdatum, sondern der tatsächliche Zugang des Bescheids.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Bußgeldbescheid automatisch rechtskräftig – unabhängig davon, ob er inhaltlich korrekt ist oder nicht. Wer unsicher ist, wie die Einspruchsfrist genau berechnet wird, sollte dies frühzeitig prüfen; die maßgeblichen Details zur Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sind gesondert erläutert.

Wie lege ich wirksam Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein?

Der Einspruch ist formgebunden, aber einfach.

Zulässig sind insbesondere:

  • schriftlich per Brief

  • per Fax

  • elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur (sofern angeboten)

Nicht ausreichend ist in der Regel:

  • eine einfache E-Mail ohne Signatur

  • ein telefonischer Einspruch

Der Einspruch muss klar erkennen lassen, gegen welchen Bußgeldbescheid er sich richtet.
Eine ausführliche Begründung ist gesetzlich nicht erforderlich.

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Nicht jeder Bußgeldbescheid sollte angegriffen werden.
Aber wer zu spät reagiert, verliert seine Optionen.

Muss der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründet werden?

Nein. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum.

Im Bußgeldverfahren ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch ohne Begründung wirksam, solange er fristgerecht eingeht. In der Praxis ist es oft sogar sinnvoll, zunächst ohne Begründung Einspruch einzulegen, um Zeit für eine rechtliche Prüfung zu gewinnen.

Die Begründung – sofern nötig – kann später erfolgen.

Was passiert nach dem Einspruch?

Nach einem fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird das Verfahren zunächst fortgesetzt. Das bedeutet, dass das Bußgeld vorerst nicht zu zahlen ist, keine Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden und ein angeordnetes Fahrverbot nicht vollstreckt wird.

Die zuständige Behörde überprüft den Vorgang anschließend erneut. Abhängig vom Ergebnis kann das Verfahren eingestellt, der Bußgeldbescheid geändert oder – falls eine weitere Klärung erforderlich ist – an das Gericht abgegeben werden. Der konkrete Ablauf des Bußgeldverfahrens nach einem Einspruch ist im Einzelnen auf der Seite zum Ablauf des Bußgeldverfahrens dargestellt.

Häufige Fehler beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Aus der anwaltlichen Praxis besonders häufig:

  • Fristversäumnis, weil der Bescheid beiseitegelegt wird

  • Voreilige Zahlung trotz Einspruchswille

  • Einspruch per unzulässiger E-Mail

  • Annahme, der Einspruch müsse ausführlich begründet sein

  • Verwechslung von „Einspruch“ und „Widerspruch“ (beides wird im Bußgeldverfahren gleich verstanden)

Gerade bei Punkten oder Fahrverboten sind diese Fehler oft nicht mehr korrigierbar.

Fazit: Einspruch selbst einlegen oder Anwalt beauftragen?

Rechtlich können Sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid theoretisch selbst einlegen. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Risiko ab.

In meiner Praxis rate ich besonders dann zur anwaltlichen Prüfung, wenn:

  • ein Fahrverbot droht

  • der Führerschein beruflich benötigt wird

  • mehrere Punkte im Raum stehen

  • frühere Verstöße vorhanden sind

Ein frühzeitig eingelegter Einspruch verschafft Zeit – eine fachkundige Prüfung entscheidet, ob und wie das Verfahren sinnvoll weitergeführt wird.

Häufige Fragen zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

1Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
2Reicht ein Einspruch per E-Mail?
In der Regel nein. Erforderlich ist Schriftform oder eine qualifizierte elektronische Signatur.Nein. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene den Bescheid tatsächlich gelesen oder persönlich entgegengenommen hat. Entscheidend ist allein die formelle Zustellung.
3Muss ich den Einspruch begründen?
Nein. Eine Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
4Was passiert, wenn ich schon gezahlt habe?
Die Zahlung führt regelmäßig zur Rechtskraft – ein Einspruch ist dann ausgeschlossen.
5Hat ein Einspruch automatisch Erfolg?
Nein. Aber er eröffnet die Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung und Korrektur.

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